Rechtsprechung
BGH, 14.12.1979 - I ZR 44/78 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- Wolters Kluwer
Benutzung einer Bezeichnung in einer Verwechslungen hervorrufenden Weise - Verkehrsgeltung einer Bezeichnung - Sachlicher Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens - Rechte an einer geschützten besonderen Bezeichnung einer Druckschrift - Verwendung eines ...
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Capital-Service
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1980, 380
- GRUR 1980, 247
- DB 1980, 536
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 14.01.1977 - I ZR 170/75
Auszug aus BGH, 14.12.1979 - I ZR 44/78
Bei diesem Sachverhalt konnte das Berufungsgericht auch ohne Rechtsverstoß das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn verneinen (vgl. BGH GRUR 1977, 491, 493 - Allstar). - BGH, 07.03.1979 - I ZR 45/77
Buchstabenzusammenstellungen als Firmen- und Warenkennzeichnung
Auszug aus BGH, 14.12.1979 - I ZR 44/78
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auch zu Recht hervorgehoben, daß die Verwendung des Wortes "Kapital" in Wortverbindungen, die als Firmen- oder Unternehmenskennzeichen im Bereich der Anlageberatung verwandt werden, vom einschlägigen Verkehr dem Sinn dieses Wortes entsprechend häufig als sachlicher Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens verstanden wird und in seiner beschreibenden Bedeutung, die im Firmenschlagwort der Beklagten im Vordergrund steht, nur schwer ersetzbar ist (vgl. BGH GRUR 1979, 470, 471 - RBB/RBT). - BGH, 30.05.1975 - I ZR 37/74
Verkehrsgeltung des Zeitschriftentitels "DER SPIEGEL" - Verwechselungsgefahr …
Auszug aus BGH, 14.12.1979 - I ZR 44/78
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen daß der Titel "Capital" als besondere Bezeichnung einer Druckschrift von Natur aus unterscheidungskräftig ist (vgl. BGHZ 21, 85, 89 - Der Spiegel; BGH GRUR 1961, 232, 233 - Hobby; BGH GRUR 1975, 604, 605 - Effecten-Spiegel). - BGH, 09.12.1960 - I ZR 98/60
Schutz eines Warenzeichens bei Zeitschriftentiteln - Ausschluss einer …
Auszug aus BGH, 14.12.1979 - I ZR 44/78
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen daß der Titel "Capital" als besondere Bezeichnung einer Druckschrift von Natur aus unterscheidungskräftig ist (vgl. BGHZ 21, 85, 89 - Der Spiegel; BGH GRUR 1961, 232, 233 - Hobby; BGH GRUR 1975, 604, 605 - Effecten-Spiegel). - BGH, 15.06.1956 - I ZR 105/54
Verwechslungsgefahr für Druckschriftentitel
Auszug aus BGH, 14.12.1979 - I ZR 44/78
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen daß der Titel "Capital" als besondere Bezeichnung einer Druckschrift von Natur aus unterscheidungskräftig ist (vgl. BGHZ 21, 85, 89 - Der Spiegel; BGH GRUR 1961, 232, 233 - Hobby; BGH GRUR 1975, 604, 605 - Effecten-Spiegel).
- BGH, 13.05.1993 - I ZR 113/91
Titelschutz für Rundfunksendungen - Erledigung der Hauptsache im …
Ob "Radio Stuttgart" als Bezeichnung im letzteren Sinne als von Haus aus namensmäßig unterscheidungskräftig angesehen werden könnte, erscheint im Hinblick auf den insoweit glatt beschreibenden Charakter sowohl der Bestandteile der Bezeichnung als auch ihrer Verbindung zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Beurteilung, weil für die Frage des Titelschutzes ausschließlich die Verwendung der Bezeichnung "Radio Stuttgart" für eine bestimmte Sendefolge zur Erörterung steht, die - wegen der Verfremdung des als Sendungstitel ungebräuchlichen Begriffs (vgl. dazu etwa BGHZ 24, 238, 241 - tabu I;… BGH, Urt. v. 20.12.1972 - I ZR 1/72, GRUR 1973, 539, 540 - product-contact; Urt. v. 14.12.1979 - I ZR 44/78, GRUR 1980, 247, 248 - Capital-Service;… Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 183/86, GRUR 1989, 449, 450 = WRP 1989, 717 - Maritim) - nicht mehr als beschreibend, sondern als hinreichend originell angesehen werden kann, um die Eignung zur Kennzeichnung von Haus aus zu begründen. - BGH, 06.12.1990 - I ZR 27/89
"Ärztliche Allgemeine"; Verwechslungsfähigkeit zweier Firmenbezeichnungen
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß in Rechte an einer geschützten besonderen Bezeichnung einer Druckschrift auch durch die Verwendung eines Firmenschlagworts als besondere Bezeichnung eines Unternehmens eingegriffen werden kann (BGH, Urt. v. 14.12.1979 - I ZR 44/78, GRUR 1980, 247, 248 = WRP 1980, 537 - Capital-Service). - OLG Hamburg, 02.05.2002 - 3 U 269/01
Unterlassung der Verwendung einer Internet-Domain
Er bezeichnet von Haus aus nicht zwingend eine Druckschrift und wird deshalb auf einen ihm an sich nicht zukommenden Gegenstand übertragen (BGH GRUR 1980, 247, 248 Capital-Service; OLG Köln AfP 1994, 236, -die Geschäftsidee).
- OLG Düsseldorf, 07.06.2018 - 20 U 46/17
Nutzung einer Bezeichnung "Reitsportfachgeschäft Equitan" als Überschrift in …
In einem solchen Fall kommt eine Verletzung dann auch durch eine firmenmäßige Benutzung in Betracht (BGH GRUR 1980, 247 - Capital-Service). - LG Hamburg, 22.03.2001 - 315 O 856/00
Schuhmarkt.de
In die Rechte am Titel einer Druckschrift kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch durch die Verwendung eines Firmenkennzeichens eingegriffen werden (BGH GRUR 1991, 331 f. -Ärztliche Allgemeine; BGH GRUR 1982, 431 ff. - Point; BGH WRP 1980, 537 f. - Capital Service). - OLG Köln, 04.04.1997 - 6 U 178/96
Titelschutz, FAMILY
In der Verwendung dieses Begriffs liegt nämlich - wie die Antragsgegnerin in ihrer Schutzschrift vom 4.3.1996 selbst ausgeführt hat - die Übertragung des Sinngehalts dieses Begriffs auf einen ihm von seiner natürlichen Wortbedeutung her an sich nicht zuzuordnenden Gegenstand - eine Zeitschrift nämlich ( vgl. BGH GRUR 1980, 247/248 - " Capital-Service " - OLG Köln GRUR 1994, 386 - " die Geschäftsidee " - OLG Köln GRUR 1984, 751/752 - " Express " - ). - OLG Köln, 25.02.1994 - 6 U 173/93
Titelschutz
Er bezeichnet jedoch von Hause aus nicht Druckschriften, wird somit im Streitfall auf einen ihm an sich nicht zukommenden Gegenstand übertragen (vgl. dazu BGH GRUR 1980/247, 248 "Capital-Service"). - LG Hamburg, 10.11.2005 - 315 O 371/05
Schadensersatz bei unberechtigter Markenabmahnung
Er bezeichnet von Haus aus nicht zwingend eine Druckschrift und wird deshalb auf einen ihm an sich nicht zukommenden Gegenstand übertragen (BGH GRUR 1980, 247, 248 - Capital-Service; OLG Köln AfP 1994, 236, - die Geschäftsidee). - LG Düsseldorf, 16.01.1996 - 4 O 180/95
IPRax/WPrax
Da die Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Bereich des Titelschutzes geringer sind als im sonstigen Kennzeichnungsrecht, werden im Bereich des Titelschutzes auch solche Titel als unterscheidungskräftig angesehen, die an sich aus beschreibenden Angaben bestehen, etwa wenn schlagwortartig und nicht im Sinne einer glatt beschreibenden Beschaffenheitsangabe auf das Thema der Druckschrift hingewiesen wird (BGH, GRUR 1980, 247, 248 - Capital-Service; 1961, 232, 233 - Hobby;… Seibt, a.a.O., Rdnr. 3 und 6 m.w.N.). - LG Düsseldorf, 14.09.1999 - 4 O 413/98
Baustoffmarkt
Werktitel, die der Unterscheidung eines Werks von einem anderen dienen und in der Regel nicht als Hinweis auf den Verfasser oder Herausgeber verstanden werden, sind grundsätzlich nur gegen unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt, es sei denn, der Werktitel löst auch unternehmensbezogene Herkunftsvorstellungen aus, was etwa bei bekannteren periodisch erscheinenden Druckschriften oder Serientiteln der Fall sein kann, vgl. BGH GRUR 1980, 247, 248 - Capital-Service; BGH GRUR 1993, 692, - Guldenburg; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15, Rdnr. 81, 82).